Leichtfertiger Umgang von Bundesrat und Parlament mit der Verfassung

Es besteht in der Schweiz eine Tendenz zur Politik via Notrecht. Dies lässt die Frage der Notwendigkeit eines Verfassungsgerichts in neuem Licht erscheinen.

Einigen sich sämtliche Parteien über Nacht in einer bisher stark umstrittenen Frage, besteht Grund, das Ganze zu hinterfragen. Die innerhalb ein und derselben Session beratenen und beschlossenen «dringlichen Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter» in Abänderung des Energiegesetzes mit dem Ziel, in Anbetracht einer drohenden Winterstromlücke alpine Gross-Solaranlagen und die Erhöhung der Grimsel-Staumauer bis Ende 2025 zu ermöglichen, verdienen denn auch einen kritischen zweiten Blick.

Das eingeschlagene Beratungstempo, das gewählte Inkraftsetzungsverfahren sowie die vorgenommenen Eingriffe in die von Verfassung und Gesetz festgelegte Abwägung der Interessen bei der Erstellung von Energieproduktionsanlagen erfüllen zwar (punktuell) den Wunsch nach Verfahrensbeschleunigung, passen aber auch in die gegenwärtig zu beobachtende Tendenz zur Politik qua Notrecht (NZZ 12. 9. 22) mit der zwangsläufig drohenden Qualitätseinbusse.

Schludrige Instant-Gesetzgebung
Vorauszuschicken ist, dass die von mir präsidierte Stiftung Landschaftsschutz Schweiz gegenüber den drei konkreten mit der Vorlage geförderten Projekten aus Sicht ihres Stiftungszweckes keine rechtlichen Einwände hat: Die beiden geplanten alpinen Solaranlagen Gondo und Grengiols befinden sich nicht in Schutzgebieten von nationalem Interesse, die zweite beeinträchtigt höchstens den vom Kanton Wallis bisher geförderten Landschaftspark Binntal. Und gegen die Erhöhung der Grimsel-Staumauer als Eingriff in eine bereits stark von Technik geprägte Landschaft hatten wir uns nie gewehrt.

Die bei allem Respekt gegenüber dem Parlament nicht anders als schludrig zu bezeichnende Instant-Gesetzgebung zeigt sich bereits daran, dass die Realisierbarkeit des Projektes Grengiols innerhalb der Geltungsdauer des Gesetzes bisher offenbar bloss an einer Hotelbar in Brig geprüft worden ist und daher eher fraglich ist. Und wenn gemäss dem Projektverantwortlichen für die Grimsel-Staumauer-Erhöhung das Gesetz das Vorhaben nicht beschleunigen wird, spricht das ebenfalls Bände. Beide Projekte einer diesbezüglichen Überprüfung zu unterziehen, wäre bis zur nächsten Session möglich gewesen.

Die gemäss Titel «kurzfristige Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter» ist dahingehend zu relativieren, dass damit frühestens der Winter 2024/25 gemeint ist, vermutlich eher der folgende. Dass unter diesen Umständen das dringliche Verfahren überhaupt anwendbar war, ist in einer ersten, der Öffentlichkeit zugänglichen Einschätzung des Bundesamtes für Justiz nicht befürwortet worden. Es wurde versäumt, diese wichtige Frage eingehend zu prüfen.

Der Ständerat hat am ersten Sessionstag zwei Motionen aus seiner Mitte abgelehnt, welche die Einführung der Verfassungsgerichtsbarkeit gegenüber Bundesgesetzen und allgemeinen Bundesbeschlüssen verlangten, was heute ausgeschlossen ist (Art. 190 BV). Als Begründung ist unter anderem angeführt worden, das Parlament und namentlich der Ständerat seien für die Beachtung der Verfassung demokratisch stärker legitimiert, somit zuständig und auch verantwortlich: Ein Verfassungsgericht sei nicht notwendig, der Ständerat müsse nur seine Aufgaben wahrnehmen, hiess es.

Genau drei Tage später beschlossen dieselben Stimmen eine Verletzung von Art. 78 BV, welcher bei Eingriffen in den Natur- und Landschaftsschutz eine Interessenabwägung verlangt, sowie von Art. 89 BV, der nicht nur eine wirtschaftliche, sondern auch eine umweltverträgliche Energieversorgung und damit ebenfalls eine entsprechende Werteabschätzung verlangt.

Ausnützung eines günstigen «Momentums»
Das festzustellen, bedarf keines juristischen Sachverstandes. Aber erst die klare Einschätzung des Bundesamtes für Justiz brachte die beiden vorberatenden Kommissionen sowie Stände- und Nationalrat dazu, die offensichtlichsten Verfassungsverletzungen zu eliminieren. Als Krönung des parlamentarischen Schnellschusses ist noch das Grimselprojekt in das Gesetz aufgenommen worden, ohne das Gewaltenteilungsprinzip und die kantonalen Kompetenzen zu beachten.

Trotz den klaren verfassungsrechtlichen Fragwürdigkeiten ist das Gesetz als verfassungskonform und dringlich erklärt worden, was ein Referendum praktisch unmöglich macht.

Die auch in der NZZ gegen die Verfassungsgerichtsbarkeit vorgebrachten Argumente leuchten ein (NZZ 13. 9. 22 / 5. 10. 22). Wenn allerdings das Parlament unter dem Schutzschild von Verfassungsbestimmungen (Art. 190 und 189 Abs. 4 BV) willkürlich und unter Ausnützung eines günstigen «Momentums» die Verfassung übergeht, wenn der Bundesrat dieses Vorgehen stützt und über staatsrechtliche Einsprüche (wie etwa denjenigen von Prof. Griffel) einfach hinweggeht, wird die Notwendigkeit eines Verfassungsgerichts nicht länger zu bestreiten sein.

Kurt Fluri ist Nationalrat (FDP) und Vorstandsmitglied Liberethica.

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